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Seite 2: Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen


8. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich eines Aufgeldes von 15 % sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9. Die Höhe der Mindestgebote wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung bestimmt.

10. Die Zahlung der Gesamtforderung muss umgehend bar oder durch bankbestätigten Scheck nach Zuschlagserteilung an den Versteigerer erfolgen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, wird der Kaufgegenstand nochmals versteigert. Dabei wird der erste Käufer nicht zugelassen. Er bleibt für den Mindererlös persönlich haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

11. Das Kaufobjekt gilt mit Zuschlagserteilung als dem Käufer übergeben, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes oder Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Käufer übergehen. Dies trifft auch insbesondere für Zubehörteile zu. Das Eigentum geht jedoch erst nach vollständiger Zahlung – bei Scheck nach bankbestätigter Gutschrift – auf den Käufer über.

12. Die Abholung der ersteigerten Objekte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung, wobei sich die Preise für jeden Gegenstand ab Fundament oder Standort undemontiert und unverladen verstehen. Die Abholung muss zu den angegebenen Terminen erfolgen. Für die verspätete Abholung können Gebühren von bis zu 25 Euro pro Tag erhoben werden. Erfolgt innerhalb einer Woche nach der Versteigerung keine Abholung, ist der Auktionator ohne weitere Aufforderung berechtigt, das oder die Objekte neu zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Die dadurch anfallenden Kosten und ein evtl. Mindererlös gehen zu Lasten des Ersterwerbers.